Sonstige strafbare Handlungen

Umgang aus Sicht von Kreditinstituten

Ziel des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld Richtlinie ist es, die Defizite im Bereich der Finanzmarktregulierung insbesondere durch strengere Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen abzubauen. Die hiermit verbundenen Änderungen im Kreditwesengesetz, insbesondere § 25c KWG (»Interne Sicherungsmaßnahmen «), resultieren im Bereich der Finanzinstitute in neue Vorgaben
für das interne Risikomanagement und die Sicherungsmaßnahmen.

Um eine Vermögensgefährdung des Institus zu vermeiden, entstehen für das Unternehmen weit reichende Verpflichtungen gemäß § 25c Absatz 1 KWG:

  • Nachweis eines angemessenen Risikomanagements sowie über Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen
  • Einrichtung und permanente Aktualisierung von angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssystemen
  • Durchführung von Kontrollen
  • Mit der Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen soll der Fokus verstärkt darauf gelegt werden, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen frühzeitig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern. Präventionsmaßnahmen müssen auch die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen verhindern können.

    Anforderung aus §25c KWG

    Umsetzung §25c KWG

    Umsetzung von § 25c KWG

    Die wesentlichen Bestandteile eines ganzheitlichen, prozessualen Ansatzes sind neben den verschiedenen Rahmenbedingungen zu beschreiben, die für ein effektives und effizientes Fraud Prevention & Fraud Management unabdingbar sind. Die aktuellen Anforderungen – auch seitens der Aufsicht – gehen deutlich über den bisherigen Umfang hinaus.

    Geeignete Präventions- und Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Einbettung in einen Kontext von funktionierenden Schnittstellen sowie eines unabdingbaren Kommunikations- und Informationsmanagements. Daneben sind in den Häusern verstärkt fraudspezifische Regelwerke und Sicherungsmaßnahmen durch automatisierte Kontrollen zu implementieren.

     

    PDCA-Zyklus

    Erfahrungen ››› Ergebnisse

    Unsere Erfahrungen stützen sich auf diverse Beratungsmandate zur Umsetzung von Fraudmanagement-Systemen in verschiedensten Häusern und Branchen.

    Wir bieten Ihnen einen ganzheitlichen Ansatz, ausgehend von strategischen Komponenten, über eine »state-of-the-art« Gefährdungsanalyse bis hin zu der Umsetzung in optimale Sicherungs- und Kontrollsysteme, auch durch Softwareunterstützung. Daneben verfügen wir zu diversen Prozessen über für Ihr Haus adaptierbare Dokumente und Vorlagen. Unser PDCA-Zyklus zur Qualitätssicherung Ihres Fraud-Managementsystems ist einzigartig am Markt.

    Umfassende Informationen zu unserer ganzheitlichen Risikosteuerung (über einen PDCA-Zyklus im Sinne des Qualitätsmanagement-Modells) finden Sie u.a. im folgenden Literaturangebot:

    Fraud Management – Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität

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    Herausgeber: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla
    1. Auflage 2011
    ca. 900 Seiten, Leinen mit Schutzumschlag, 138,00 EUR
    ISBN 978-3-940913-19-7 Pick It!

    Ausführliche Informationen - Bestellformular

    Fraud Management in Kreditinstituten

    Fraud-Management-Kreditinstitute

    Herausgeber: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla
    1. Auflage 2012
    Das Buch wird voraussichtlich 69,90 Euro kosten, Umfang ca. 400 Seiten, Hardcover.

    Das Buch erscheint im Frühjahr 2012.

    Ausführliche Informationen

    Praktikerhandbuch »Umsetzung der § 25c KWG Pflichten«

    Umsetzung §25c KWG

    Herausgeber: Hans-Willi Jackmuth, Hans Dieter Rühle, Peter Zawilla
    1. Auflage 2011
    ca. 500 Seiten, Leinen mit Schutzumschlag, 89,00 EUR
    ISBN 978-3-940976-52-9 Pick It!

    Ausführliche Informationen - Bestellformular

    Details zum Gesetz

    Aktuelle Fassung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)

    Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. IS. 2776), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist.

    Link zur aktuellen Fassung
    http://www.gesetze-im-internet.de